Beitragsordnung

 

Fiskal Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Werner-von-Siemens-Strasse 11, 31515 Wunstorf

  

Die Mitgliederversammlung vom 14. April 2012 beschließt gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung die nachfolgende Beitragsordnung:

 

Allgemeines:

 

Die Mitglieder des Fiskal Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

 

Dieser ist jeweils zum 01.01. des Beitragsjahres fällig und auf ein Konto des Vereins zu entrichten.

 

Die Beiträge sind nur dann satzungsgemäß entrichtet, wenn sie fristgerecht auf den Konten des „Fiskal Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. “ eingegangen sind.

 

Mitarbeiter und Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

Für passive Mitglieder des Vereins besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Die Höhe der Fördermitgliedschaftsbeiträge ist im Einzelfall mit dem Vorstand abzustimmen.

 

Neumitglieder des Lohnsteuerhilfevereins zahlen grundsätzlich den vollen Mitgliedsbeitrag.

 

Erfolgt eine fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein, ist der Mitgliedsbeitrag für das letzte Jahr der Mitgliedschaft ungekürzt zu entrichten.

 

Die Mitglieder haben erst dann einen Anspruch auf Beratung, wenn der Jahresbeitrag an den Verein entrichtet worden ist.

 

Nimmt ein Mitglied die Hilfe des Vereins nicht in Anspruch, so bemisst sich der Beitrag nach der Bemessungsgrundlage des Vorjahres.

 

Sind bei Neuaufnahme bzw. Ehegattenaufnahme mehrere Steuererklärungen zu erstellen bemisst sich der Beitrag für dieses Jahr nach den jeweiligen Jahresbeitrag der einzelnen Jahre. Beispiel: Erstellung Steuererklärungen 01 und 02 in Jahr 03,

 

Beitrag 03 ergibt sich aus den Einnahmen 01 + 02, diese bilden die Vorjahreseinnahmen im Sinne dieser Beitragsordnung.

 

Aufnahmegebühr:

 

Für Neumitglieder und wieder Beitretenden des Lohnsteuerhilfevereins ist eine Aufnahmegebühr von 5 € zu entrichten.

 

Beiträge:

 

Bemessungsgrundlage                  Mitgliedsbeitrag

 

Schüler / Studenten                              15,00 €

 

von           0 €   bis    10.000 €               25,00 €

 

von   10.001 €   bis   15.000 €              35,00 €

 

von   15.001 €   bis   20.000 €              40,00 €

 

von   20.001 €   bis   30.000 €              45,00 €

 

von   30.001 €   bis   40.000 €              50,00 €

 

von   50.001 €   bis   50.000 €              55,00 €

 

von   55.001 €   bis   60.000 €              60,00 €

 

von   60.001 €   bis   70.000 €              80,00 €

 

von   70.001 €   bis   80.000 €            100,00 €

 

 

Sofern die Bemessungsgrundlage 80.000 € übersteigt, wird der Beitrag rechnerisch nach dem Verhältnis der höchsten Bemessungsgrundlage zum höchsten Beitragstarif aus der vorstehenden Tariftabelle ermittelt und auf ein Vielfaches von 10 € aufgerundet.

 

Bemessungsgrundlage sind die Bruttoeinnahmen des Mitglieds des Lohnsteuerhilf vereins, bei zusammen veranlagten Ehegatten (zwingend beide Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins) ist die Bemessungsgrundlage die Bruttoeinnahmen jedes einzelnen Ehegatten.

 

Die Bruttoeinnahmen beinhalten den Bruttoarbeitslohn, Lohnersatzleistungen, Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften, Bruttobetrag der Renten oder Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen bei Vermietung und Verpachtung.

 

Mahnung bei Zahlungsverzug:

 

Die erste Mahnung erfolgt im Falle einer fehlenden Zahlung durch den Lohnsteuerhilfeverein in Form eines einfachen Briefes und ist mit Kosten von 3,00 €. Die zweite Mahnung ist mit 5,00 €, die dritte Mahnung mit 10,00 € Gebühren verbunden.

 

Nach fruchtloser dritter Mahnung erfolgt der gerichtliche Einzug der Forderung.

 

Reichweite der Beitragsordnung:

 

Die Beitragsordnung gilt bis zur Einsetzung einer neuen Beitragsordnung.